Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte werden gleichgestellt
Ab 1. Oktober 2021 erfolgt die Kündigungsfristen-Angleichung von Arbeitern und Angestellten. Das ist nun beschlossen und auch Gesetz.
Derzeit gilt für Arbeiter in der Regel eine 14-tägige Kündigungsfrist, wobei Kündigungsfrist und Kündigungstermin in den jeweiligen Kollektivverträgen bzw. den Arbeitsverträgen geregelt sind.
Die Regelungen für Angestellte befinden sich im Angestelltengesetz.
Als Kündigungstermin ist hier in der Regel der Quartalsletzte vorgesehen, wobei durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag auch der 15. oder der letzte Tag des Kalendermonats vereinbart sein kann.
Bei einer Arbeitgeberkündigung ist die Kündigungsfrist abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten 6 Wochen im 1. und 2. Dienstjahr und 5 Monate ab dem 26. Dienstjahr.
Bei Dienstnehmerkündigungen ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum letzten des Kalendermonats einzuhalten.
Mit dem Inkrafttreten der Angleichung, gelten für Arbeiter dann die gleichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine wie für die Angestellten.
Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern an jene der Angestellten bedeutet für die Betriebe, unabhängig vom in Kraft treten der Anpassung, durch die teilweise deutlich längeren Kündigungsfristen einiges an Vorbereitung und Mehrkosten.
Weiters darf auch auf die Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierte aliquote Urlaube bis zum Kündigungstermin nicht vergessen werden.
Es empfiehlt sich also von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, bei neuen und bestehenden Arbeitsverträgen von Arbeitern den 15. und den Letzten des Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren um Mehrkosten zu vermeiden.